VEREINSSATZUNG

– zuletzt geändert am 10.11.2015 –

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Celler Rockmusik-Initiative e.V.” und hat den Sitz in Celle.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung von Jugend, Kunst und Kultur.

 

(2) Der Verein verwirklicht den Zweck insbesondere die Förderung sinnvoller Freizeitgestaltung auf musikalischem und sonstigem kulturellen Gebiet, insbesondere im Bereich der Jugendpflege. Hierzu macht er aktuelle Angebote, u.a. zur Musikerziehung, musikalischen Weiterbildung und Musikausübung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Etwa erzielte Überschüsse dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. In begründeten Ausnahmen dürfen durch die Mitgliederversammlung im Sinne des Ehrenamtsstärkungsgesetzes und hier insbesondere nach Vorgaben des § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) und des § 26a EStG begrenzte Auszahlungen vorgenommen werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ggf. juristische) Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen.

(4) Über einen schriftlichen Widerspruch gegen die Beschlussfassung des Vorstandes zu § 3 (2), (3) entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Die Austrittserklärung ist mit einmonatiger Frist dem Vorstand zum jeweiligen Halbjahr schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Beiträge

(1) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung innerhalb einer Beitragsordnung beschlossen. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, jedoch einen Halbjahresbeitrag.

(2) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder vom Beitrag befreien.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

(2) Zur Aufgabenerfüllung und zur Entscheidungsfindung kann zusätzlich ein Erweiterter Vorstand und ein Ehrenvorsitzender eingesetzt werden. Sie handeln im Auftrage des Vorstandes.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Posten c) und d)für das laufende Geschäftsjahr in einer Person dem Vereinswart vereinigt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnen Vorstandsmitglied allein vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann, der Mitglied des Vereins ist, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Der Einsatz und die personelle Besetzung eines Erweiterten Vorstands obliegt dem Vorstand.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(8) Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im letzten Viertel
des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder drei Wochen über die zuletzt
bekannte Email-Anschrift einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung einer einwöchigen
Ladungsfrist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der Gründe gefordert wird.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt den Vorstand.
(6) Der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Kassen- und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um
unangemeldet die Buchführung und den Kassenbericht zu prüfen und über das
Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
e) den Haushalt des Vereins,
f) Aufgaben des Vereins, die vom Vorstand vorgetragen werden,
g) den Einsatz sowie die Wahl eines Ehrenvorsitzenden
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
§ 6 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Celle, das es ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf.